Unter besonderer Berücksichtigung der »Geburtstagszug-Entscheidung« des BGH und der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes
Beschreibung
Durch die Novellierung des Geschmacksmustergesetzes im Jahre 2004 und die »Geburtstagszug-Entscheidung« des BGH wurde einer erhöhten Schutzuntergrenze im Urheberrecht und so auch in Bezug auf Werke der Baukunst der Boden entzogen. Werke der kleinen Münze, auch der Baukunst, sind daher in den Schutzbereich des UrhG einzubeziehen. Durch diese Verschiebung umfasst der urheberrechtliche Schutz nicht mehr zumeist Prestige- oder Sakralbauten, sondern möglicherweise auch Werke, die dem privaten Bauherrn als Eigenheim dienen und einen sensiblen Rechtsbereich darstellen.
Die Untersuchung befasst sich mit den Möglichkeiten des Ausgleichs der nunmehr kollidierenden Interessen des Architekten und des Bauherrn bei Eigenheimen der kleinen Münze. Durch eine induktive Betrachtung des UrhG wird der Versuch unternommen, die entscheidenden unbestimmten wertungsausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffe auszufüllen und in Anlehnung an Walter Wilburg die gefundenen Elemente in ein bewegliches System zu fassen.
Inhaltsübersicht
Einleitung
1. Private Bauherren in der Auseinandersetzung mit dem Urhebergesetz: Die (»neue«) Ausgangslage des urheberrechtlichen Schutzes – Folgen dieser Rechtsentwicklung für Werke der Baukunst – Zwischenbetrachtung
2. Theoretischer Ansatz eines angemessenen Ausgleichs der kollidierenden Interessen: Der Regelungsgehalt des Urhebergesetzes und das zwingende Bedürfnis einer »Flexibilität« des Rechts – Die Möglichkeit einer »Flexibilisierung« durch unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln – Generalklauseln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe an den entscheidenden Stellen des urheberrechtlichen Änderungsrechts – Die Schlüsselfunktion von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen für einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen
3. Ausgestaltung einer systematisierten Konkretisierung zur Eingrenzung der Wertungsentscheidung durch die Gerichte: Verfassungsrechtliche Rahmensetzung einer systematisierten Konkretisierung – Bindung der Gerichte nach Art. 1 III GG – Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Rahmens durch eine induktive Betrachtung der urheberrechtlichen Normen – Zwischenergebnis – Verdeutlichung der Interessengewichtungen bei Änderungsbegehren an privaten Eigenheimen und Fassung in ein »bewegliches System« – Beachtung der so entstehenden Abwägungskonstellationen innerhalb der Schutzumfangbestimmung des Urhebergesetzes – Anwendung des gefundenen Abwägungssystems und Rechtsfolgenzuordnung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Abwägungssituationen
Gesamtergebnis
Literaturverzeichnis, Sachwortregister
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