Bestandsaufnahme und Reformvorschläge auf der Grundlage einer empirischen Untersuchung
Beschreibung
Die Korrektur eines strafrechtlichen Fehlurteils obliegt mit den §§ 359 ff. StPO dem Wiederaufnahmerecht, das das Instrument zur Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen und Herbeiführung materieller Gerechtigkeit sein soll. Der durch die Rechtskraft eingetretene Rechtsfrieden solle nur dann durchbrochen werden, wenn im Fall der Aufrechterhaltung einer Fehlentscheidung die Gerechtigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigt wäre.
Die Arbeit analysiert das Wiederaufnahmerecht dogmatisch und unterbreitet Vorschläge einer Reformierung des Wiederaufnahmerechts zur Behebung festgestellter Defizite. Dabei stützt sie sich auf eine eigene empirische Untersuchung. Daneben wird der Rechtsbehelf als ein Element im System der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe dargestellt und eingeordnet. Zudem wird der verfassungsrechtliche Bezug der Wiederaufnahme beleuchtet. Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchung wird gezeigt, dass das geltende Recht in seiner praktischen Handhabung ineffektiv ist.
Inhaltsübersicht
1. Rechtliche Grundlagen zum geltenden Wiederaufnahmerecht
Problemstellung – Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens – Die Wiederaufnahme im System der Rechtsmittel der StPO – Verfassungsrechtlicher Bezug – Historische Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen
2. Eigene Untersuchung und Reformvorschläge
Forschungsstand – Eigene Untersuchung – Ursachen von Fehlurteilen und Möglichkeiten ihrer Verhinderung und Aufdeckung – Defizite im geltenden Wiederaufnahmerecht – Verfahrenserleichterungen zur Rechtskraftdurchbrechung de lege ferenda – Reformierung des geltenden Rechts – Zur Gewährleistung des Anspruchs auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens
3. Besondere Betrachtung des Anwendungsdefizits um den Novitätsbegriff des § 359 Nr. 5 StPO
Wiederaufnahmegrund § 359 Nr. 5 StPO – Defizite in der Kontrolle tatrichterlicher Beweisergebnisse – Grundsatz der freien Beweiswürdigung – Dokumentationspflicht – Novität bereits eingeführter Beweismittel im Rahmen des § 359 Nr. 5 StPO
4. Conclusio und Gesetzesvorschlag
Änderungen des § 359 StPO – Neueinfügung eines § 363 Abs. 1 S. 2 StPO – Anpassung des § 364a StPO – Einfügung eines § 364c StPO – Normierung einer gesetzlichen Hinweispflicht in § 366 Abs. 1a StPO – Ergänzung des § 367 Abs. 3 StPO – Einfügung eines § 368 Abs. 1 S. 2 StPO – Änderung des § 370 StPO – Einfügung eines § 372 S. 3 StPO – Änderung des § 373 Abs. 2 S. 1 StPO – Einführung einer umfassenden Dokumentationspflicht in § 273 Abs. 2 und 3 StPO – Einführung einer Divergenzvorlage in § 121 Abs. 2 Nr. 4 GVG – Einfügung eines § 140a Abs. 2 S. 2 GVG – Einfügung eines § 143 Abs. 1 S. 1a GVG – Ergänzung der Nr. 76 RiStBV um Absatz 3
Anhang
Leitfaden – Exposé
Literatur- und Stichwortverzeichnis
Pressestimmen
»Als Fazit verdienen hohe Anerkennung die Gründlichkeit und Ausführlichkeit in der Auseinandersetzung mit Streitständen im Schrifttum und in der Judikatur sowie die argumentative Transparenz und Entschlossenheit der Verf. im Ringen um Kontrolle der Aufrechterhaltung von Fehlurteilen. Durchweg imponiert die Nähe zu den Verfahrensabläufen in der Praxis ebenso wie der Respekt vor den jeweiligen Funktionen sämtlicher
Verfahrensbeteiligter. Eine fürwahr reife Leistung.« Prof. Ulrich Eisenberg, in: Neue Kriminalpolitik, Jg. 33, 4/2021
»Die Dissertationsschrift Arnemanns ist ein wichtiger Baustein aus dem weiten Forschungsfeld der Wiederaufnahme, in das sich das Werk nahtlos einfügt. [...] Arnemanns Arbeit ist durch ihre Erfahrungen als Verteidigerin geprägt, zugleich durch ihre sehr gut fundierten wissenschaftlichen Kenntnisse und außerdem durch ihr Engagement für dieses Rechtsgebiet. Das alles hat zu einem spannend zu lesenden Werk geführt und zur Qualität dieser Dissertationsschrift.« Dr. Klaus Wasserburg, in: Goltdammer´s Archiv für Strafrecht, 8/2020
»Die sehr umfangreiche Untersuchung dieses strafprozessualen ›Dauerbrenners‹ besticht durch die präzise Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Probleme im Bereich des Wiederaufnahmerechts. Arnemanns Vorschläge zu dessen Reformierung gründen auf einer eindrucksvollen eigenen empirischen Untersuchung. Die Arbeit leistet einen wichtigen wissenschaftlichen Beitrag und stellt klar, dass das in seiner Handhabung als ineffektiv festgestellte Wiederaufnahmerecht dringend einer gründlichen Überarbeitung bedarf.« Prof. Dr. Michael Soine, in: Archiv für Kriminologie, Bd. 244, 5-6/2019
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