Beschreibung
Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen ist auch und im Besonderen auf europäischer Ebene ein vielgenutztes Mittel, um den beträchtlichen »Normenhunger« einer modernen Gesellschaft zu stillen. Schon seit den 60er Jahren ist das Konzept bekannt: Der Rat ermächtigt die Kommission zum Erlass von »Durchführungsakten« im sog. Komitologieverfahren. Der Vertrag von Lissabon kennt nun zwei verschiedene Arten der Befugnisübertragung. Art. 290 AEUV regelt die »Delegation«; Art. 291 AEUV die »Durchführung«. Beide Vorschriften zeichnen unterschiedliche Bruchlinien. Die Delegation (Art. 290 AEUV) spielt sich im horizontalen Verhältnis ab; insbesondere der »Wesentlichkeitsvorbehalt« des Art. 290 AEUV weist auf das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem Gesetzgeber und der Exekutive. Art. 291 AUEV zeichnet demgegenüber vertikale Bruchlinien und betrifft das Verhältnis der Union zu ihren Mitgliedstaaten. Die Autorin analysiert Zweck und Hintergrund der Delegations- und Durchführungsakte und ordnet sie in das – nun in Ansätzen erkennbare – Konzept einer Normenhierarchie innerhalb des Sekundärrechts ein.
Inhaltsübersicht
1. Teil: Gründe und Praxis abgeleiteter Rechtsetzung in Europa
Das bisherige Konzept abgeleiteter Rechtsetzung: Durchführung gemäß Art. 202, 3. Spiegelstrich, 211, 4. Spiegelstrich EGV
2. Teil: Die Formen abgeleiteter Rechtsetzung nach dem Lissabon-Vertrag: Art. 290 und 291 AEUV und ihr Konzept
Das Konzept horizontaler Gewaltenteilung hinter Art. 290 AEUV – Kontrolle über delegierte Rechtsakte – Das Konzept vertikaler Gewaltenteilung hinter Art. 291 AEUV – Kontrolle über Durchführungsrechtsakte
3. Teil: Einordnung der Durchführungsakte und delegierten Rechtsakte in das System der Rechtsakte und Gesamtbewertung
Abschließende Gegenüberstellung und Bewertung der Konzepte – Einbettung der Vorschriften in den Gesamtzusammenhang: Normenhierarchie – Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Literaturverzeichnis
Pressestimmen
»Die Arbeit legt Zeugnis von ihrer Fähigkeit ab, der ›klassischen‹ und spröden Materie neue Erkenntnisse abzugewinnen und diese bei aller Differenziertheit verständlich lesbar darzubieten. Kurzum: eine standardsetzende Darstellung zur näheren Orientierung über Delegation und Durchführung im Sinne von Art. 290, 291 AEUV.« Prof. Dr. Thomas Oppermann, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 9/2014
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