Der persönliche (§ 1 LkSG) sowie sachliche (§ 2 Abs. 5 bis 8 LkSG) Anwendungsbereich des Gesetzes
Beschreibung
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll der Verletzung von Menschenrechten sowie Umweltschutzbelangen durch Unternehmen entgegenwirken. Die gesetzlichen Anforderungen an den persönlichen sowie sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes sind Gegenstand der Arbeit. Der persönliche Anwendungsbereich knüpft an die Arbeitnehmerzahl an, wobei dem Gesetz der allgemeine Arbeitnehmerbegriff des § 611a Abs. 1 BGB zugrunde liegt. Die Einzelfragen, wer als Arbeitnehmer Berücksichtigung findet, werden in der Arbeit ausführlich untersucht. Ebenfalls wird die Zurechnung in Unternehmensverbindungen nach § 1 Abs. 3 LkSG betrachtet. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche lediglich zu inländischen Unternehmen und grundsätzlich nur zur obersten Konzernmutter erfolgt. Im zweiten Teil der Arbeit wird der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes und damit der Begriff der Lieferkette umfassend untersucht. Diese setzt sich aus dem eigenen Geschäftsbereich sowie den Zulieferern zusammen.
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