Zugleich zu Bedeutung und Reichweite der unechten Unfallversicherung
Beschreibung
Die Unfallversicherung wird üblicherweise aufgeteilt in die echte und die unechte Unfallversicherung, die von der Beschäftigtenversicherung als echter Unfallversicherung abweicht. Während Beschäftigung eine fremdbestimmte und fremdnützige Tätigkeit meint, erfasst die unechte Unfallversicherung Personen, die im eigenen Interesse oder im privaten Bereich tätig sind, oder deren Tätigkeit nicht im Wege einer Beschäftigung ausgeübt werden kann.
Trotz dieser Unterschiede gelten die §§ 104 ff. SGB VII zunächst ausnahmslos. Dies ist problematisch, da der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Augen hatte. Dennoch findet sich die Interessenlage, auf der die Haftungsbeschränkung beruht, auch im Fall der unechten Unfallversicherung; so ist beispielsweise das Verhältnis mehrerer Schüler vergleichbar mit dem mehrerer Beschäftigter. Bei Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, zu deren Übernahme die Gewähr von Versicherungsschutz einen Anreiz schaffen sollte, könnte das Risiko einer Haftung zudem dieses Ziel gefährden.
Daher ist die Haftungsbeschränkung auch in den Fällen der unechten Unfallversicherung von großer Bedeutung, die damit durch das Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz geprägt und zu Recht Teil der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
Inhaltsübersicht
Einleitung
1. Die unechte Unfallversicherung
»Echte« und »unechte« Unfallversicherung – Unechte Unfallversicherung als steuerfinanzierte Versicherung in der Zuständigkeit der Versicherungsträger der öffentlichen Hand – Unechte Unfallversicherung als Gegenbegriff zur Beschäftigtenversicherung als echter Unfallversicherung
2. Die Haftungsbeschränkung in den Fällen der unechten Unfallversicherung
Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in der unechten Unfallversicherung – Beschränkung der Haftung der Unternehmer: Die Regelung des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII – Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen: Die Regelung des § 105 SGB VII – Beschränkung der Haftung anderer Personen: Die Regelung des § 106 SGB VII – Keine Haftungsbeschränkung bei Vorsatz und Wegeunfall – Die unfallversicherungsrechtliche Haftungsbeschränkung in den Fällen der unechten Unfallversicherung
3. Die unechte Unfallversicherung als Unfallversicherung
Kompetenz des Bundes zur gesetzlichen Regelung der unechten Unfallversicherung – Regelung der unechten Unfallversicherung als soziale Entschädigung?
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