Dargestellt am Beispiel der Bundesauftragsverwaltung
Beschreibung
In Zusammenhang mit der als »Moratorium« bekannten befristeten Stilllegung deutscher Kernkraftwerke rückte die Frage nach dem Haftungssubjekt eines Amtshaftungsanspruchs im Falle der Erteilung einer rechtswidrigen Weisung in der Bundesauftragsverwaltung in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Literatur. Obwohl nach staatshaftungsrechtlichen Grundsätzen seit Langem unumstritten ist, dass aus der Befolgung einer bindenden rechtswidrigen Weisung kein Amtshaftungsanspruch resultieren kann, wird aus verfassungsrechtlicher Perspektive nahezu einhellig eine Passivlegitimation des Landes angenommen, eine Passivlegitimation des Bundes dagegen als ausgeschlossen erachtet. Die Arbeit zeigt auf, dass auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfassungsrechtsverhältnisses zwischen Bund und Land in der Bundesauftragsverwaltung die Passivlegitimation anhand des Kriteriums der Eigenverantwortlichkeit zu bestimmen ist und daher eine Passivlegitimation des Bundes keineswegs ausscheidet.
Inhaltsübersicht
1. Einführung
Anlass, Gegenstand und Ziel der Arbeit – Grundlagen
2. Die Passivlegitimation im Amtshaftungsrecht bei Handeln auf Weisung
Passivlegitimation im engeren Sinne – Verletzung einer Amtspflicht bei Befolgung einer rechtswidrigen Weisung – Beurteilung der Passivlegitimation im Amtshaftungsrecht bei Handeln auf Weisung anhand der Regelungen des Beamtenrechts – Belange des Geschädigten – Heranziehung der Vorschriften des Beamtenrechts zur Bestimmung der Passivlegitimation im Amtshaftungsrecht bei Handeln auf Weisung – Erteilung einer Weisung zwischen Behörden verschiedener Verwaltungsträger – Die Passivlegitimation im Amtshaftungsrecht bei Handeln auf Weisung in der Bundesauftragsverwaltung – Schlussbetrachtung
3. Zusammenfassung der erarbeiteten Thesen
Literaturverzeichnis
Sachwortverzeichnis
Pressestimmen
»Es handelt sich um eine wohldurchgedachte und klug komponierte Arbeit mit einem innovativen haftungsrechtlichen Ansatz. Es wird sich zeigen, ob Jaschkes Überlegungen Eingang in die Rechtsprechung finden werden.« Prof. Dr. Norbert Janz, in: Landes- und Kommunalverwaltung, 8/2022
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