Beschreibung
Entsprechend der Stellung als höchstes Gericht des Alten Reichs war bei der Errichtung des Reichskammergerichts im Jahr 1495 kein Rechtsmittel gegen dessen Urteile vorgesehen. Trotzdem wurde bereits in der Reichskammergerichtsordnung von 1548 die Revision als Anfechtungsmöglichkeit der höchstgerichtlichen Urteile geregelt. Neben dieser Eigenschaft als eigentlich nicht vorgesehene Überprüfung höchstgerichtlicher Urteile, war insbesondere die neuartige Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfragen bemerkenswert. Die Arbeit untersucht die Entstehung und Entwicklung der Revision im Verfahren vor dem Reichskammergericht und dem Reichshofrat und wirft einen Ausblick auf die partikularrechtliche Situation sowie die weitere Entwicklung im 19. Jahrhundert. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die historische Entwicklung des Rechtsinstituts am RKG und am RHR, dessen dogmatische Inhalte sowie die durch die kaiserlich-reichsständischen und konfessionellen Gegensätze geprägten Interessen der Akteure an einer erneuten Überprüfung der höchstgerichtlichen Urteile.
Inhaltsübersicht
Einleitung
Die Revision in der Gerichtsverfassung – Das Forschungsanliegen – Forschungsstand
A. Revision gegen Urteile der Reichsgerichte
Höchste Gerichtsbarkeit im Alten Reich – Revision gegen Urteile des RKG – Die Supplikation am RHR. Eine verkappte Revision?
B. Überblick über die Lage in den Territorien
Die zwei Arten der Revision auf territorialer Ebene – Reichsrechtlich angeordnete bzw. subsidiäre Revision – Partikularrechtliche Revision
C. Ausblick auf die Revision im 19. Jahrhundert
Die Revision in Preußen im 19. Jahrhundert – Die Situation im Königreich Hannover – Das letztinstanzliche Rechtsmittel in Bayern
D. Ergebnis
Die Revision am RKG – Die Supplikation / Revision am RHR – Die Revision auf territorialer Ebene
Literatur- und Stichwortverzeichnis
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