Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 Hs. 2 EMRK für die Gestaltung kollektiver Beziehungen
Beschreibung
Häufig werden im deutschen Schrifttum aus Entscheidungen des EGMR zu Art. 11 Abs. 1 Hs. 2 EMRK vermeintliche Strukturvorgaben abgeleitet. Die Praxis des EGMR ist jedoch eine andere. Die EMRK ist ein subsidiäres Auffangnetz: Sie sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten nicht nach unten abweichen, erlegt ihnen aber keine Matrixstruktur von oben auf. Der Gerichtshof entwickelt Vorgaben von Art. 11 EMRK für die Gestaltung kollektiver Beziehungen aus den funktionswesentlichen Elementen. Diese Funktionselemente geben wieder, was die Mitgliedstaaten als wesentlich für die Funktionsfähigkeit eines kollektiven Systems ansehen.
Eine Analyse der Rechtsprechung des EGMR zeigt, wie Vorgaben entwickelt werden können und welche Grenzen dabei zu beachten sind. Eine konkrete Vorgabe erwächst erst dann aus Art. 11 EMRK, wenn die effektive Verfolgung des Koalitionszwecks nicht mehr möglich ist. Dabei bestehen weite Spielräume für die Mitgliedstaaten, wie sie ihre Systeme ausgestalten.
Inhaltsübersicht
1. Gestaltung von kollektiven Beziehungen im Arbeitsrecht: Selektive Wahrnehmung von Art. 11 EMRK – Untersuchungsgegenstände – Gestaltungsmöglichkeiten
2. Spruchpraxis des EGMR zu Art. 11 Abs. 1 Hs. 2 EMRK: Übersicht der Spruchpraxis – Grenzen der Spruchpraxis
3. Strukturmerkmale als Gestaltungsvorgaben: Explizite Bestimmung über den Kernbereich oder den Wesensgehalt – Implizite Bestimmung über die margin of appreciation – Absage an Strukturmerkmale als Gestaltungsvorgaben
4. Funktionselemente als Gestaltungsvorgaben: Wesentliche Elemente als Anknüpfungspunkt – Die einzelnen Funktionselemente von Art. 11 EMRK – Konkrete Vorgaben nur unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der nationalen Systeme
5. Zusammenfassung und Ergebnisse
Literatur- und Internetquellenverzeichnis
Rechtsprechungs- und Sachwortverzeichnis
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