Die Vereinbarkeit von Schiedsklauseln in Extra-EU BITs mit den Diskriminierungsverboten des AEUV
Beschreibung
Als eines der wichtigsten potentiellen Konfliktfelder im Verhältnis des Investitionsschutzrechts zum Unionsrecht lässt sich die Frage identifizieren, ob es mit den Diskriminierungsverboten des AEUV vereinbar ist, wenn Mitgliedstaaten über den Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittstaaten (Extra-EU BITs) und den darin oft enthaltenen Investor-Staat-Schiedsklauseln einzelnen Investoren die Möglichkeit einräumen, Schiedsverfahren gegen ihre Gaststaaten einzuleiten, während andere Investoren auf die staatliche Gerichtsbarkeit beschränkt bleiben. Dieser Frage wird aus verschiedenen Perspektiven nachgegangen. Zunächst wird die Perspektive des Mitgliedstaats als Ausgangsstaat einer Investition untersucht, wobei hier eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung festgestellt wird. Anschließend wird spiegelbildlich die Perspektive des Mitgliedstaats als Gaststaat einer Investition beleuchtet und dargestellt, weshalb es hier bereits an einem Eingriff in Grundfreiheiten fehlt.
Inhaltsübersicht
1. Einleitung
Problemstellung – Praktische Relevanz – Stand der Diskussion – Gegenstand und Gang der Untersuchung
2. Rechtsfolgen der Unionsrechtswidrigkeit
Rechtsfolgen für die Verhandlung neuer Extra-EU BITs – Rechtsfolgen für unterzeichnete Extra-EU BITs – Auswirkungen auf Investor-Staat-Schiedsverfahren – Zwischenergebnis
3. Prüfungsmaßstab für Extra-EU BITs
Subsidiarität des allgemeinen Diskriminierungsverbots – Abgrenzung zu den Beschränkungsverboten – Schutzumfang der Schiedsklauseln in Extra-EU BITs – Zuordnung der verschiedenen Investitionsformen – Verhältnis der Grundfreiheiten
4. Mitgliedstaaten als Investitions-Exporteure
Anknüpfungspunkt und Vorwurfsgegenstand – Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit
5. Mitgliedstaaten als Investitions-Importeure
Anknüpfungspunkt und Vorwurfsgegenstand – Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit
6. Gesamtergebnis
Literaturverzeichnis
Entscheidungssammlung
Sachverzeichnis
Pressestimmen
»Alles in allem: Die angezeigte Schrift legt vielfach wirklichen Grund und verdient nachhaltige Beachtung.« Prof. Dr. Rupert Scholz, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 20/2015
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