Objektive Zurechnung – Urteilsakt oder Urteilsgegenstand?

Von der Ambiguität der objektiven Zurechnung (am Beispiel des Vorsatzes) zur Revision des Zurechnungsbegriffs

2024. 113 S.
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Beschreibung

Die »objektive Zurechnung« im Strafrecht, d.h. die normative Zuschreibung eines tatbestandsmäßigen Erfolgs zu einem rechtlich missbilligten Verhalten, weist eine Zwittergestalt auf: Einerseits fügt sie sich als objektives Tatbestandsmerkmal in die strafrechtlich zu beurteilende Handlung ein; andererseits beansprucht sie, ein normatives Urteil über einen bestimmten Straftatausschnitt zu liefern. In erstgenannter Hinsicht fungiert sie als Objekt der strafrechtlichen Beurteilung (Urteilsgegenstand), in zweitgenannter als ein Akt derselben (Urteilsakt). Die Untersuchung erklärt diese logische Ambiguität begriffsgeschichtlich. Strafrechtsdogmatisch wird sie sodann exemplarisch anhand des Vorsatzerfordernisses erörtert. Anlass zu dieser Erörterung bietet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (4 StR 200/21; 1 StR 474/19) im Nachgang zum Göttinger Organallokationsfall (5 StR 20/16). Abschließend stellt die Arbeit thesenartig eine neuerliche »Neubesinnung auf den Zurechnungsgedanken« in Aussicht.

Inhaltsübersicht

Teil I: Problemexposition
Gesprächsbedarf – Begriffsgeschichtlicher Problemhorizont – Konfusion von Urteilsgegenstand und Urteilsakt

Teil II: Problemerörterung
Der inkongruente Vorsatzgegenstand & das »normative Urteil« der objektiven Zurechnung – Der kongruente Vorsatzgegenstand & das »Tatbestandsmerkmal« der objektiven Zurechnung – Der in-/kongruente Vorsatz & die jüngste Rechtsprechung des BGH

Teil III: Problemperspektiven
Zusammenfassung der bisherigen Problemskizze – Eine neue »Neubesinnung auf den Zurechnungsgedanken«? – Zum guten (Zurechnungs-)Schluss

Rechtsprechungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Sachwort- und Personenregister

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