Ein Beitrag zur Dogmatik des Strafzumessungsrechts
Beschreibung
Der richterlichen Strafzumessung liegen nach der heute vorherrschenden Vereinigungstheorie drei Strafzwecke zu Grunde, nämlich Tatschuldausgleich, Spezial- und Generalprävention. Da diese essentiell divergent sind, kommt es bei der Strafzumessung zu dem Problem der Antinomie der Strafzwecke, da Fälle denkbar sind, in welchen die Strafzwecke einander widersprechende strafzumessungsrechtliche Entscheidungen präjudizieren. Insofern kann gegenüber der Strafzumessungsdogmatik der Vorwurf mangelnder Rationalität erhoben werden, wenn keine Regel ersichtlich ist, nach welcher dem einen oder anderen Präjudiz verbindlich zu folgen ist. Ziel der Untersuchung ist es, diese Regel zu bestimmen.
Im Ergebnis zeigt die Arbeit auf, dass die Strafe verbindlich am unteren Ende des Schuldrahmens zu verhängen ist. Präventive Erwägungen dürfen entgegen dem Präjudiz der Schuld keinen Sonderstrafrahmen begründen.
Inhaltsübersicht
A. Einführung in den Untersuchungsgegenstand
Einleitung – Die Trigonometrie der Strafzwecke – Die Trigonometrie des Strafzumessungsvorgangs – Antinomiefälle – Antworten der Strafzumessungstheorien auf die Strafzweckantinomie – Die Vorrangdefinition eines Strafzwecks als Ziel der Untersuchung
B. Die Strafzweckantinomie bei der Strafrahmenwahl
Gesamtbetrachtung – Zur Relevanz präventiver Erwägungen bei der Strafrahmenwahl
C. Die Strafzweckantinomie bei der Strafhöhenbemessung
Zum Verhältnis von Schuld und Prävention – Antinomien der Präventionszwecke innerhalb des Schuldrahmens – Abschließende Vorrangsdefinition – Vertretbarkeit der Lösung de lege lata
D. Die Strafzweckantinomie bei der Strafzumessung im weiteren Sinne
Auslegung gemeinsamer Tatbestandsmerkmale – Die Vorschriften der Strafzumessung im weiteren Sinne
E. Schlussbetrachtung und Zusammenfassung
Strafrahmenwahl – Strafhöhenbemessung – Strafzumessung im weiteren Sinne
Literatur- und Stichwortverzeichnis
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