Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen bei fehlerhafter Einziehung
Description
»Shareholder’s status after compulsory redemption of shares in the German Limited Liability Company (GmbH)«
According to Section 34 German Limited Liability Companies Act (GmbHG), shares may be redeemed without the consent of the person entitled under certain circumstances. When and under what conditions the compulsory redemption is taking effect and what status the concerned shareholder holds then, has not been elucidated. The present study answers these dogmatically and because of the wide spread of such clauses as well as actually quite important questions.
Overview
Einführung
1. Grundlagen
Das Institut der – Konkurrierende Rechtsbehelfe
2. Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zwangseinziehung
Einhaltung des Konvergenzgebots als Wirksamkeitsvoraussetzung? – Abfindungszahlung als Wirksamkeitserfordernis?
3. Gerichtlicher Rechtsschutz
Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren – Einstweiliger Rechtsschutz
4. Status des Betroffenen nach der Zwangseinziehung
Materiell-rechtliche Gesellschafterstellung – Formale Gesellschafterstellung – Status bis zum rechtskräftigen obsiegenden Urteil
5. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen, Fazit und Ausblick
Literatur- und Stichwortverzeichnis
Press Reviews
»Das Werk widmet sich umfassend und anschaulich dem für die gesellschaftsrechtliche Beratungs-Praxis überaus bedeutsamen Thema der Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen [...]. [...] wertvoll für den Praktiker ist hier insbesondere die ausführliche, aber dennoch kompakte Darstellung und kritische Würdigung des aktuellen Meinungsstands hinsichtlich der Rechtsfolgen der Zwangseinziehung nach dem Inkrafttreten des MoMiG§z. [...] Der Status des GmbH-Gesellschafters nach der Zwangseinziehung von $aWagner stellt ein hervorragendes Werk für jeden im Gesellschaftsrecht beratenden Rechtsanwalt dar und beantwortet im gebotenen Umfang und mit der notwendigen Darstellungstiefe nahezu alle praxisrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen.« Markus Herz, in: GmbH-Rundschau, 9/2016