»Heilung kraft Haftung« gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB

Unter besonderer Berücksichtigung der Ansprüche aus § 816 BGB

2009. 88 S.
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ISBN 978-3-428-13035-1
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ISBN 978-3-428-53035-9
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ISBN 978-3-428-83035-0
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Description

In § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine "Heilung kraft Haftung" geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen haftender Erbe ist. Über § 362 Abs. 2 BGB gilt dies entsprechend bei der Leistung an einen Nichtberechtigten. Beide Fälle lassen sich als kraft Gesetzes eintretende Erfüllung einer (geerbten) Verbindlichkeit begreifen.

Der Erbe kann gemäß § 816 BGB jeweils Ausgleich des Verlusts verlangen, der mit dem Wirksamwerden der Verfügung bzw. der Leistung für ihn verbunden ist. Außer bei unentgeltlichen Verfügungen ist Anspruchsgegner der Nachlass; dies ist auch bei Alleinerbschaft denkbar. Bei Miterbschaft fehlt oft die nötige unbeschränkte Erbenhaftung. Der Anspruch aus § 816 BGB gegen den Nachlass ist taugliche Grundlage für das insolvenzrechtliche Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO. Parallel dazu ist in der Einzelzwangsvollstreckung eine (Ersatz-)Drittwiderspruchsklage anzuerkennen (§§ 771, 785 ZPO), sofern der Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist.

Overview

Inhaltsübersicht: 1. Kapitel: Einführung: Problemstellung - Forschungsstand - Gang der Darstellung - 2. Kapitel: Grundgedanken der Heilung kraft Haftung nach § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB im Falle der Alleinerbschaft des Berechtigten: Überblick - Direkte Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten - Entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB über § 362 Abs. 2 BGB: Leistung an einen Nichtberechtigten - 3. Kapitel: Heilung kraft Haftung und Ansprüche aus § 816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB: Problem der Konfusion bei Alleinerbschaft des Berechtigten - 4. Kapitel: Probleme der Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und darauf beruhender Ansprüche aus § 816 BGB bei bloßer Miterbschaft des Berechtigten: Überblick - Miterbschaft des Berechtigten und ratio des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei direkter Anwendung - § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB als Grundlage für die Ansprüche aus § 816 Abs. 1 BGB bei Miterbschaft des Berechtigten - Miterbschaft des Berechtigten und ratio des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei Anwendung über § 362 Abs. 2 BGB - 5. Kapitel: Fortbestand der fehlenden Berechtigung im Sinne des § 816 BGB nach Eintritt der Heilung kraft Haftung? - 6. Kapitel: Zusammenfassung - 7. Kapitel: "Heilung kraft Haftung", § 816 BGB und Vollstreckungsrecht: "Heilung kraft Haftung", § 816 BGB und Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO - Heilung kraft Haftung, § 816 BGB und "Ersatzdrittwiderspruchsklage" - Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse - Literatur- und Sachverzeichnis

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