Analyse des Streits zwischen BVerfG und OVG NRW und Versuch einer Aktivierung des § 15 VersG als ehrenschützende Norm
Beschreibung
Die Frage, ob und mit welcher Begründung rechtsradikale Demonstrationen versammlungsrechtlich untersagt werden können, hat in den letzten Jahren zu einem einzigartigen Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht NRW geführt. Ralf Röger, Hochschullehrer an der Universität Köln, stellt zuerst die strittigen Sachverhalte vor und erläutert, wieso sich das OVG NRW in zulässiger Weise immer wieder über die abweichenden Entscheidungen des BVerfG hinwegsetzen konnte. Danach analysiert er umfassend die von beiden Gerichten vorgetragenen Argumente pro und contra Versammlungsverbot und zeigt deren Schwachstellen und Widersprüche auf.
Abschließend wird ein eigener Lösungsansatz entwickelt: Die Aktivierung von § 15 Versammlungsgesetz nicht als allgemeines Gesetz, sondern als spezifisch ehrenschützende Norm, die auch unterhalb der Grenze des Meinungsstrafrechts ein Verbot neonazistischer Versammlungen erlaubt, wenn diese an besonders sensiblen Tagen oder Orten stattfinden.
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Kapitel: Vorgelagerte Entscheidungen und Ereignisse: Brokdorf, Brandenburger Tor und Holocaust-Gedenktag - 2. Kapitel: Gemeinsamer prozessualer Hintergrund der zwischen OVG NRW und BVerfG strittigen Fälle: Der verfahrensmäßige Ablauf - Die Besonderheit der fehlenden Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Kammerentscheidungen - 3. Kapitel: Die zwischen OVG NRW und BVerfG strittigen Fälle und die ergangenen Entscheidungen: Fackelzug der NPD in Lüdenscheid am 26.1.2001 - Deutsch-niederländischer Protestmarsch Herzogenrath-Kerkrade am 24.3.2001 - Karsamstags-Demonstration in Ennepetal am 14.4.2001 - "Nationaler Ostermarsch" in Hagen am 16.4.2001 - NPD-Demonstration in Essen am 1.5.2001 - Rechtsextremistische Demonstration in Arnsberg am 30.6.2001 - Rechtsextremistische Demonstration in Arnsberg am 13.4.2002 - 4. Kapitel: Analyse der materiellen Argumente beider Gerichte: Das Argument von der verfassungsimmanenten Beschränkung der Demonstrationsfreiheit / von der Gefährdung der öffentlichen Ordnung/von der Sperrwirkung des Parteienprivilegs/von der Sperrwirkung des Landesfeiertagsgesetzes/von der spezifischen Provokationswirkung - 5. Kapitel: Eigener Lösungsvorschlag - Die Aktivierung von § 15 VersG als ehrenschützende Norm: Die "Provokationswirkung" als faktisch primär vom Versammlungsinhalt abhängiger Effekt - Die Provokationswirkung als rechtlich Art. 5 GG zuzuordnende Wirkung - Der um die "Provokationsformel" angereicherte § 15 VersG in der Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG - Der Verlust des Charakters als allgemeines Gesetz - Die Aktivierung als "provokationsabwehrendes" ehrenschützendes Gesetz - Zusammenfassung: Zu den Argumenten von BVerfG und OVG NRW - Eigener Lösungsvorschlag - Literaturverzeichnis
Pressestimmen
»Diese Betrachtungsweise [Rögers] ist in der Lage, die Wirklichkeit wahrzunehmen und auf sie systemgerecht zu reagieren. Ihre Eleganz liegt gerade darin, dass sie von einem grundlegenden Verständnis der Bürger für die Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgeht und in Rechnung stellt, dass sich erheblicher Protest gegen rechtsextremistische Demonstrationen vor allem bei besonderen Provokationen erhebt. Sie hat damit den weiteren Vorzug, die Auseinandersetzung mit solchen Demonstrationen nicht allein in die Hände der Behörden zu legen, nach dem Motto: wir wollen so etwas in dieser Stadt nicht sehen, kümmert euch darum. Vielmehr kann und muss durch bürgerschaftliches Engagement Einfluss genommen werden. Wenn Proteste empirisch nicht nachweisbar sind, kann auch die öffentliche Ordnung nicht mehr als Schranke wirken.« Kathi Fröhlich, in: Sächsische Verwaltungsblätter, 8/2007
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